Teilnahme von Jugendlichen an Einsätzen und Ausbildung außerhalb der JF

 Hinweise für die Umsetzung

 

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) zum 1. Januar 2016 dürfen 

Mitglieder der Jugendfeuerwehr nach § 13 Absatz 1 Satz 6 mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.

 

Was bedeutet das nun für die Jugendfeuerwehren?

Der Leiter der Feuerwehr kann entscheiden, ob bzw. inwieweit diese Option an seinem Standort umgesetzt werden soll.

Das Gesetz bietet die Chance, motivierend auf den Übertritt von Jugend- in Freiwillige Feuerwehr hinzuwirken, indem der LdF den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr die Möglichkeit einräumt, auch außerhalb der Jugendfeuerwehr an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen teilzunehmen sowie die Kameradinnen und Kameraden der Einsatzeinheiten kennenzulernen.

 

Was bedeutet das für die einzelnen Mitglieder der Jugendfeuerwehr?

Setzt der LdF diese Option um, bedarf es im Vorfeld der Zustimmung aller Erziehungsberechtigten eines Mitglieds. Hat der LdF diese Option ausgeschlossen, besteht kein Rechtsanspruch seitens der Erziehungsberechtigten oder des Mitglieds, dennoch an Ausbildungsveranstaltungen außerhalb der Jugendfeuerwehr und an Einsätzen teilzunehmen.

 

Was bedeutet das für die Erziehungsberechtigten?

Unter nachstehendem Link befindet sich ein Formular, in dem die Erziehungsberechtigten entscheiden können, inwieweit sie dieser Option zustimmen wollen.

 

Link zum Download des Formulares

 

Link zum Download des Merkblattes

 

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