Heckwarnanlage bedürfen keiner Ausnahme mehr

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 Änderung der StVZO

Bisher war für eine Heckwarnanlage mit gelben Blinklichtern an einem Feuerwehrfahrzeug eine Ausnahmeregelung im jeweiligen Bundesland notwendig, da es keine einheitliche gesetzliche Regelung für solche Anlagen in der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO gab. Am 01.08.2013 wurde die StVZO im § 52 "Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten" um den Absatz 11 erweitert. Nun sind diese Anlagen in der StVZO geregelt und bedürfen keiner länderspezifischen Ausnahme mehr.

   

§ 52 StVZO „Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten“ Abs. 11

 

Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des § 52 StVZO (Anm.: Nr. 1 = Polizei, Nr. 2 = Feuerwehr + KatS und Nr. 4 = Rettungsdienst) dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein.

 

Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen

  1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,
  2. synchron blinken und
  3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss      parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.

 

Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.

 

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